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   BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73   

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https://dejure.org/1974,2352
BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73 (https://dejure.org/1974,2352)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1974 - II C 57.73 (https://dejure.org/1974,2352)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1974 - II C 57.73 (https://dejure.org/1974,2352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besoldung eines Beamten - Zahlung eines Unterhaltszuschusses - Dienstbezüge eines Beamten auf Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67

    Anspruch auf Erstattung der während der Pflichtwehrübung eines Angestellten an

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73
    Aus dem Zusammenhang des § 7 BBesG ergebe sich aber, daß hier nur der für alle Gesetze gemeinsame "Kernbereich" des Begriffes "öffentlicher Dienst" gemeint sei, nämlich der Dienst bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zu vgl. BVerwGE 30, 81 [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] [84]).
  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73
    Mit inhaltlich ähnlicher Begründung hat der Senat bereits zuvor in seinem Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) eine Regelung der Hessischen Beihilfeverordnung gebilligt, durch die ein Beamter, der mit einer im öffentlichen Dienst tätigen und selbst beihilfeberechtigten Verwaltungsangestellten verheiratet war, ungünstiger gestellt wurde als ein Beamter, dessen Ehefrau in der Privatwirtschaft tätig war.
  • BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73
    Dazu hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG II B 25.72 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 8) in einem Fall, der die inhaltlich gleiche Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 der saarländischen Unterhaltszuschußverordnung vom 22. September 1964 (ABl. S. 999) betraf, ausgeführt:.
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 25.72

    Gewährung des vollen Verheiratetenzuschlags - Einhaltung des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73
    Deshalb muß der Senat im vorliegenden Fall nicht notwendigerweise zu demselben Auslegungsergebnis gelangen wie in einem anderen Urteil vom heutigen Tage - BVerwG II C 25.72 -, das in einem Fall ergangen ist, in dem der Ehemann der klagenden Beamtin im Vorbereitungsdienst Angestellter im öffentlichen Dienst war, und in dem der Senat bei der Auslegung des Begriffsmerkmals "hauptberuflich" letztlich darauf hat abstellen können, ob die Arbeitskraft des betroffenen Angestellten überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beansprucht war.
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Merkmale einer hauptberuflichen Beschäftigung sind die in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch ausdrücklich geforderte Entgeltlichkeit und der Umfang des Einsatzes der Arbeitskraft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1971 - BVerwG 6 CB 9.71 - (Buchholz 232 § 115 Nr. 36 m.w.N.), Urteil vorn 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - (ZBR 1972, 151, 152), Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - (Buchholz 237.7 § 87 Nr. 2) und - BVerwG 2 C 57.73 - (Buchholz 235 § 19 Nr. 4); Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - (Buchholz 240 § 28 Nr. 14) und vom 11. Mai 1990 - BVerwG 2 B 50.90 -).
  • VG Berlin, 27.01.2020 - 5 K 58.17

    Berechnung der Dienstzeiten für eine Jubiläumszuwendung; Jubiläumsdienstzeit;

    Für die Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse der Beamten, Richter und Soldaten einerseits und des Arbeitsverhältnisses der Angestellten im öffentlichen Dienst andererseits ergänzend wie folgt differenziert: Während eine hauptberufliche Tätigkeit bei Beamten, Richtern und Soldaten stets vorliegt, wenn sie Dienstbezüge nach dem maßgeblichen Besoldungsgesetz erhalten, weil nur den hauptberuflich tätigen Beamten, Richtern und Soldaten Dienstbezüge gewährt werden, muss bei Angestellten neben der Gewährung eines Entgelts (Vergütung, Lohn) vor allem dem an der regelmäßigen Arbeitszeit zu messenden Umfang der eingesetzten Arbeitskraft die Bedeutung eines Anzeichens für die Hauptberuflichkeit zukommen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 26. September 1974 - II C 57.73 - BeckRS 1974, 31281935, sowie - II C 25.72 - BeckRS 1974, 31296833, jeweils beck-online; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1988 - 2 B 44/88 - juris; vgl. auch Sander in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 28 BBesG Rn. 10b).
  • BVerwG, 26.10.1988 - 2 B 44.88

    Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Lehrers - Berücksichtigung der

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Sinne des Besoldungsrechts stets dann als erfüllt angesehen, wenn der im öffentlichen Dienst Beschäftigte im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses eine Arbeitsvergütung für eine Tätigkeit erhält, die seine Arbeitskraft mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - <DÖD 1975, 157 (158)>).
  • BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94

    Anspruch auf ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Zeit des

    Das entspricht der Auslegung, die dieser Begriff auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfährt (vgl. hierzu Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - - BVerwG 2 C 57.73 - ; vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - sowie Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 05.09.1983 - 2 C 47.82

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Genaue Bezeichnung der verletzten

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 6. August 1982 läßt auch nicht erkennen, weshalb der Begriff der "hauptberuflichen Tätigkeit" in einem Angestelltenverhältnis in § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG ihrer Meinung nach für das Jahr 1977 anders als in dem an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - [Buchholz 237.7 § 87 LBG Nr. 2 = DÖD 1975, 87]; vgl. auch Urteil vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 57.73 - [Buchholz 235 § 19 BBesG Nr. 4] zur Teilzeitbeschäftigung eines Beamten) anknüpfenden Urteil des Berufungsgerichts auszulegen ist und damit ihre Revision Erfolg haben kann.
  • BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90

    Besoldung - Anspruch auf Anwärterbezüge - Öffentlicher Dienst - Anwärterbezüge -

    Nach der Rechtsprechung des Senats, mit der sich auch der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt hat, ist das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Sinne des Besoldungsrechts zwar bei Beamten, Richtern und Soldaten stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitszeit - bis zur Hälfte, wie höchstens zulässig - ermäßigt ist; in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis muß aber die Arbeitskraft des betroffenen Beschäftigten überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beansprucht sein (vgl. Urteile des Senats vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - ; Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 2 B 49.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

    Andererseits werde Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt, daß, sofern der Ehegatte des Anwärters in der Privatwirtschaft tätig sei, abweichend von den Fällen der im öffentlichen Dienst tätigen Ehegatten der volle Verheiratetenzuschlag gewährt werde; denn angesichts der Vielzahl der außerhalb des öffentlichen Dienstes denkbaren Verwendungsmöglichkeiten und der demgemäß nach Art und Höhe sehr unterschiedlichen Einkünfte könne die typisierende Annahme, auch dieser Ehegatte sei in der Lage, zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwandes in nennenswertem Umfang beizutragen, jedenfalls bedenklich erscheinen, was als sachgerechter Grund die differenzierende Regelung rechtfertige (vgl. im einzelnen Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - ; Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 25.72 - jeweils mit anderen Nachweisen).
  • BVerwG, 05.09.1983 - 2 C 44.82

    Genaue Angabe der verletzten Rechtsnorm bei Einlegung einer Revision -

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 17. September 1981 läßt auch nicht erkennen, weshalb der Begriff der "hauptberuflichen Tätigkeit" in einem Angestelltenverhältnis in § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG ihrer Meinung nach für das Jahr 1977 anders als in dem an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - [Buchholz 237.7 § 87 LBG NW Nr. 2 = DÖD 1975, 87]; vgl. auch Urteil vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 57.73 - [Buchholz 235 § 19 BBesG Nr. 4] zur Teilzeitbeschäftigung eines Beamten) anknüpfenden Urteil des Berufungsgerichts auszulegen ist und damit ihre Revision Erfolg haben kann.
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